Es gibt immer wieder Tendenzen, die Reichweite von Schmerzensgeldansprüchen bei Schockschäden durch den Verlust von Angehörigen auszuweiten. Der BGH hat klargestellt (Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 114/11), dass ein solcher Anspruch nicht beim Verlust eines Haustieres (vorliegend ein Labradorhund) besteht. Ein Schmerzensgeld wäre nur bei Tod/Verletzung eines nächsten Angehörigen zuzusprechen.