Schuldanerkenntnis bei Spontanäußerung?

 

Wer in einen Unfall verwickelt ist, ist – selbst wenn keine Gesundheitsschäden aufgetreten sind – in einer besonderen Anspannungs- und Stresssituation. Dabei werden an der Unfallstelle bisweilen Äußerungen getätigt, die so im Nachhinein nicht mehr fallen würden. Dies betrifft auch die Frage der möglichen eigenen Schuld.

 

Das OLG Saarbrücken hatte in einem Fall zu entscheiden, wo streitig war, ob eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge am Fahrbahnrand geparkt war oder von der Parkfläche in den fließenden Verkehr eingefahren ist. Letzteres habe die Fahrerin des betreffenden Fahrzeuges noch an der Unfallstelle eingestanden.

 

Das OLG hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 01.03.2011, Az. 4 U 370/10) hierin kein Schuldanerkenntnis der Fahrerin gesehen. Anhand der konkreten Situation hatte die Fahrerin überhaupt kein Bewusstsein dafür, dass sie mit ihrer Äußerung ein Anerkenntnis mit weitreichenden Folgen abgibt. Vielmehr handele es sich lediglich um eine Unfallschilderung. Allerdings kann die Äußerung im Rahmen der Beweiswürdigung als wichtiges Indiz dafür gelten, wie sich der Unfall zugetragen hat.

 

 

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