Mängelbeseitigungsansprüche verjähren nicht

 

Wenn eine Mietsache mit einem Mangel behaftet ist, dann steht dem Mieter nicht nur ein Minderungsrecht, sondern auch ein Instandsetzungsanspruch zu. Bei Letzterem handelt es sich um eine Dauerverpflichtung. Daher ist das Verjährungsrecht hierauf nicht anwendbar.

 

Diesen Grundsatz hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 17.02.2010 (Az. VIII ZR 104/09) bekräftigt. Im zu entscheidenden Fall bestand das Mietverhältnis mehr als 50 Jahre. 1990 wurde das über der Wohnung der Klägerin befindliche Dachgeschoss mit einem nur unzureichenden Trittschutz ausgebaut. Erst 2006 verlangte die Klägerin von der Vermieterin die Herstellung eines ausreichenden Trittschutzes. Dies erhebt dagegen – zu Unrecht – die Einrede der Verjährung.

 

Der BGH hat in der Entscheidung deutlich gemacht, dass ein fehlender Trittschallschutz eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs darstellt und der Vermieter verpflichtet ist, diesen ordnungsgemäß herzustellen. Da es sich beim Mietverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt, muss der Vermieter während der gesamten Mietzeit die Mietsache in einem gebrauchstauglichen Zustand erhalten. Eine Verjährung kann es daher nicht geben.

 

 

zurück