Renovierungsklausel: Kein festgelegter Malermeister

 

Abgeltungsklauseln bei Schönheitsreparaturen sind in Mietverträgen weit verbreitet. Damit soll sich der Mieter, auch wenn sein Auszug vor Fälligkeit von Schönheitsreparaturen erfolgte, zumindest anteilig an den Kosten dieser beteiligen. Eine solche Klausel ist nicht generell unwirksam.

Allerdings darf der Vermieter den Mieter in der Ausgestaltung dieser Klausel nicht unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung hat der BGH (Urteil vom 29.05.2013, Az. VIII ZR 285/12) in einer Klausel erkannt, wonach der Mieter verpflichtet sein soll, einen vom Vermieter beigebrachten Kostenvoranschlag einer Fachfirma zu akzeptieren. 

 

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