Kein Hinweis auf Planungsmangel führt zur Haftung

Ein Auftragnehmer wird mit der Erbringung von Zimmer- und Dachdeckerarbeiten beauftragt. Dabei erkennt er, dass die Leistung wegen mangelnder Luftdichtheit des Gebäudes nur mangelhaft ausgeführt werden kann. Dies beruht auf einem Planungsfehler des Architekten. Obwohl der Fehler für den Auftragnehmer erkennbar war, zeigt er diesen nicht gegenüber dem Auftraggeber an.

 

Als der Auftraggeber einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung geltend macht, wendet der Auftragnehmer ein, dass dieser aufgrund des Verschuldens des Architekten zu reduzieren. Das OLG Stuttgart (Urteil vom 15.04.2014, Az. 10 U 127/13) stellt hierzu fest, dass sich der Auftragnehmer darauf nicht berufen kann, da er es unterlassen hat, dem Auftraggeber einen Hinweis auf den für ihn erkennbaren Planungsfehler zu geben. Für den Schaden ist dann der Auftragnehmer allein verantwortlich. Das OLG Stuttgart folgt damit der seit 2005 vom BGH vertretenen Auffassung.