Auskunftspflichten bei Untervermietungswunsch/gewerblicher Mietvertrag

 

Im OLG-Bezirk Dresden vermietete im Jahre 1994 der Vermieter in einem Einkaufszentrum eine Ladeneinheit, wobei vertragsgegenständlich auch eine laufende Betriebspflicht geregelt war. Die Untervermietung war lediglich unter dem Vorbehalt der schriftlichen Zustimmung des Vermieters möglich, wobei die Zustimmung versagt werden konnte, wenn das Untermietverhältnis geeignet war, die Einzelhandels-genehmigung für den Mietgegenstand zu gefährden.

 

Im Jahre 2002 begehrte der Mieter eine Untermieterlaubnis, erteilte aber trotz Nachfrage keine Informationen an den Vermieter zur vereinbarten Miethöhe, die vereinbarte Vertragsdauer und Bonität des Untermieters. Wegen der hierauf erfolgten Verweigerung zur Zustimmung der Untermieterlaubnis kündigte der Mieter unter Berufung auf § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB das Mietverhältnis.

 

In seinem Urteil vom 15.11.2006 (Az: XII ZR 92/04) bestätigte der BGH die Auffassung des Vermieters, dass dieser Anspruch auf Information zu wesentlichen Inhalten des Mietvertrages zwischen Mieter und Untermieter hätte, ebenso, wie im Hinblick auf dessen Bonität. Anders als im Wohnraummietrecht wäre für das gewerbliche Mietrecht ein Bedürfnis des Vermieters zu bejahen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Untermieters zu erfahren. Denn das Interesse des Vermieters geht dahin, dass der Betreiber des Mietobjektes nicht als zu häufig wechselt und das Objekt nicht leer steht. Hiernach hätte der Vermieter also ein elementares Interesse daran, zu erfahren, wie sich die wirtschaftliche Situation des ins Auge gefassten Untermieters gestalte.


Hierfür wären die Informationen zum Untermieter in Bezug auf die Frage der zwischen Mieter und Untermieter vereinbarten Miethöhe, der vereinbarten Mietdauer und auch der Bonität des Untermieters wesentliche Elemente zur Prüfung der Zustimmung.

 

 

Anders als im Wohnraummietrecht, in der die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Kreditwürdigkeit des Untermieters, nach herrschender Meinung keinen wichtigen Grund für die Versagung einer Untermieterlaubnis abgeben (weil der Vermieter ausreichend durch den Hauptmieter gesichert ist), öffnet hiernach also der BGH ein umfassenderes Prüfungsrecht für den Vermieter bei Untermietverhältnissen im gewerblichen Bereich.

 

 

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