Gegenseitige Rücksichtnahme auf Parkplätzen

 

Welche Regeln gelten auf Parkplätzen? Dieser Frage hat sich das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 12.10.2009 (Az. 12 U 233/08) gewidmet. Es hat dabei dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO den Vorrang gegeben.

 

Es hat dabei ausgeführt, dass Fahrspuren auf Parkplätzen grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr dienen, so dass die üblichen Vorfahrtsregeln („rechts vor links“) oder § 10 StVO (Ausfahren aus Grundstücken oder verkehrsberuhigten Bereichen etc.) nicht gelten. Vielmehr haben sich die Fahrzeugführer dem allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO unterzuordnen.

 

Ausnahmen wird es dann geben, wenn Fahrspuren auf Parkplätzen durch ihre bauliche Ausführung Straßencharakter haben oder wenn eine entsprechende Beschilderung vorhanden ist.