Einstweiliges Verfügungsverfahren

 

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde ein umfassender Sanierungsbeschluss gefasst. Mit verschiedenen Einwendungen wandte sich der Antragsteller im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens gegen den gefassten Beschluss und beantragte gleichzeitig - im Rahmen einer einstweiligen Verfügung - die Verwaltung anzuweisen, den Vollzug des Beschlusses solange auszusetzen, bis in der Hauptsache eine Entscheidung gefasst worden sei.


Mit seiner Entscheidung vom 08.08.2008, Az.: 1 T 13169/08, verweigerte das Landgericht München dem Antragsteller sein Gesuch.


Nach dem Landgericht München müsse unter Berücksichtigung des Wesens der Anfechtungsklage darauf geachtet werden, dass eine solche Klage grundsätzlich nie aufschiebende Wirkung habe (= kein Suspensiveffekt), insoweit also der Verwalter regelmäßig den Beschluss trotz eines laufenden Anfechtungsverfahrens umsetzen müsse.


Diese gesetzliche Vorgabe des mangelnden Suspensiveffekts müsse aber nun auch bei der Frage, ob im Wege der einst-weiligen Verfügung die Vollziehung eines Beschlusses ausgesetzt werden kann, mit berücksichtigt werden. Unter Beachtung dieses Aspektes wäre hiernach grundsätzlich ein einstweiliges Verfügungsverfahrens, welches die Intension zur Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses hätte, nicht erfolgreich. Lediglich dann, wenn die beschlossenen Maßnahmen der Wohnungseigentümer offenkundig rechtswidrig wären, könne eine einstweilige Verfügung in Betracht gezogen werden.


Grundsätzlich ist die Entscheidung des Landgerichts München zu billigen, da andernfalls - insbesondere unter querulatorischen Gesichtspunkten im Rahmen von Anfechtungsklagen und hierauf bezogenen einstweiligen Verfügungen - ein Stillstand innerhalb der WEG erreicht werden könnte.


Dies soll aber gerade die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 4 WEG verhindern, wonach ein Beschluss solange Gültigkeit hat, bis seine Ungültigkeit rechtskräftig festgestellt wird.


Über die Frage der offenkundigen Rechtswidrigkeit einer beschlossenen Maßnahme hinaus, mag allerdings der Gedanke ebenfalls in Erwägung gezogen werden, dass in den Fällen, in denen bei Vollzug des Beschlusses unwiederbringliche Nachteile für den Eigentümer oder aber für die Eigen-tümergemeinschaft entstehen könnten, eine einstweilige Verfügung ebenfalls als zulässig angesehen werden müsste.