Verstoß gegen Konkurrenzschutzklausel ist Mietmangel

 

Bei Mietverträgen zu Gewerberäumen sind Konkurrenzschutzklauseln nicht unüblich. Dabei verpflichtet sich der Vermieter, an keine in Konkurrenz zum Geschäft des Mieters stehende andere Gewerbetreibende weitere Mieträume im Objekt zu vermieten.

 

Verstößt der Vermieter gegen diesen Konkurrenzschutz, so stellt dies einen Mietmangel dar. So hat es der BGH (Urteil vom 10.10.2012, Az. XII ZR 117/10) entschieden. Demnach gehören zu den vertraglich vereinbarten Zuständen der Mietsache auch die Gebrauchsmöglichkeiten. Diese sind beeinträchtigt, wenn ein Konkurrenzunternehmen unmittelbar benachbart ist.

 

 

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