Mieterhöhung trotz verspäteter Modernisierungsmitteilung

 

Ein Vermieter im Großraum München kündigte im August 2004 eine Modernisierung des Einbaus eines Personenaufzuges zum September 2004 an und stellte gleichzeitig in Aussicht, dass nach Abschluss der Maßnahmen die Mieten voraussichtlich angehoben würden.

 

Nun war die Modernisierungsankündigung allerdings nicht in der Frist des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB veranlasst worden (= Ankündigungsfrist 3 Monate vor Beginn einer Baumaßnahme), so dass sich der Mieter im anschließenden Mieterhöhungsprozess darauf berief, dass mangels ordnungsgemäßer Ankündigung der Baumaßnahmen eine Mieterhöhung nicht möglich sei. Während das Landgericht der Rechtsauffassung des Mieters folgte, hob der BGH in seiner Entscheidung vom 19.09.2007 (Az: VIII ZR 6/07) die landgerichtliche Entscheidung auf.

 

Zur Begründung führte der BGH aus, dass die 3-monatige Ankündigungsfrist nach § 554 BGB alleine dem Zweck diene, dem Mieter ausreichend Zeit zu geben, sich auf die beabsichtigte Baumaßnahme einzustellen. Auch solle sich der Mieter in dieser Zeit Klarheit verschaffen, ob er die Maßnahme dulden würde und insofern auch eine mit der Baumaßnahme verbundene Mieterhöhung hinnehmen wolle. Andernfalls hätte er die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechts. Hingegen sei es nicht Zweck der Rechtsregelung des § 554 BGB, dem Vermieter im Falle einer verspäteten Mitteilung die Umlage der Kosten der durchgeführten Modernisierungsmaßnahme zu versagen.

 

Verliert nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes hiernach der Vermieter sein Recht zur Mieterhöhung aufgrund Modernisierungsmaßnahmen nicht, so bleibt es gleichwohl angezeigt, auch die Rechtsregelungen des § 554 BGB zu beachten. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter die Maßnahme geduldet, obgleich abweichend von § 554 BGB die Frist nicht eingehalten waren. Werden allerdings Modernisierungsmaßnahmen nicht fristgerecht angekündigt, so steht es dem Mieter selbstverständlich frei, im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Baumaßnahmen, zumindest vorläufig, zu stoppen, um die Überlegungsfrist des § 554 BGB zu gewährleisten. Der Stopp von Baumaßnahmen - und sei es nur vorläufig - mag aber wirtschaftlich derart schwerwiegend sein, dass eine spätere Mieterhöhung auch diese Schäden nicht kompensieren hilft.

 

 

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