Haftung bei Unfall mit Inlineskatern

 

Befährt ein Inlineskater eine Linkskurve ca. mittig auf der linken Fahrbahn und kommt es zur Kollision mit einem im Gegenverkehr befindlichen Fahrzeug, dann haftet der Inlineskater überwiegend selbst für den entstandenen Schaden. So hat es das OLG Hamm (Urteil vom 18.06.2013, Az.: 9 U 1/13) entschieden.

 

Dem Fahrzeug im Gegenverkehr konnte im vorliegenden Fall kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Seine Haftung beschränkt sich auf die Betriebsgefahr des Fahrzeuges (25%). Ein Inlineskater führt kein Fahrzeug, sondern ein in § 24 Absatz I Satz 1 StVO genanntes besonderes Fortbewegungsmittel. Für diese gelten aber die Regeln des Fußgängerverkehrs. Entsprechend hätte der linke Fahrbahnrand benutzt werden müssen (§ 25 Absatz I Satz 2 letzter Halbsatz StVO). Stattdessen wurde aber die Mitte der Fahrbahn benutzt, so dass eine Haftung von 75% angenommen wird.

 

 

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