Räumungsvollstreckung gegen Untermieter

Ein Vermieter betrieb die Räumungsvollstreckung gegen verschiedene Mieter, die einen Hotelbetrieb unterhielten.


Eine der im Objekt anwesenden Parteien war jedoch nicht im Vollstreckungstitel benannt. Diese hatte wiederum aufgrund eines nur behaupteten - aber nicht vorgelegten - Mietvertrag dargestellt, Alleinbesitz über die gesamte Liegenschaft im Rahmen eines Untermietverhältnisses zu haben. Nicht nachvollzogen werden konnte im Vollstreckungsverfahren, ob überhaupt Verträge geschlossen waren.


Mit dem Verweis darauf, im Vollstreckungstitel nicht benannt zu sein, wandte sich nunmehr die Untermieterin gegen die Räumungsvollstreckung und obsiegte schlussendlich auch vor dem BGH.


In seiner Entscheidung vom 14.08.2008 (Az: I ZB 39/08) urteilte der BGH, dass eine Räumungsvollstreckung - auch gegen Untermieter - nur betrieben werden könne, wenn ein entsprechender Titel gegen den jeweiligen Untermieter vorliegen würde. Dies gelte auch dann, wenn sich der fragliche Untermieter nur deshalb auf seine Rechtstellung berufe, um dem Gläubiger die Vollstreckung zu erschweren oder diese zu vereiteln. Die Ausübung staatlichen Zwangs dürfe nur gegen den bzw. diejenigen erfolgen, die in dem zugrunde liegenden Titel bezeichnet sind. § 750 ZPO diene insoweit nicht alleine der Einhaltung von Formalitäten, sondern vielmehr auch dem Schutz vor unberechtigten Eingriffen in die Rechtssphäre der betroffenen Personen.


Damit versagte der BGH noch der in der Vorinstanz vertretenen Rechtsmeinung die Zustimmung, wonach jedenfalls immer dann eine Räumungsvollstreckung gegen den Untermieter ohne Benennung im Titel möglich sei, wenn der Untermieter erst nach Titulierung des Räumungs-anspruches das Untermietverhältnis begründet hätte.


Gegen solche Personen dürfe selbst dann eine Vollstreckung nicht erfolgen, wenn aus materiellen Recht klar auf der Hand liegen würde, dass diese nicht zum Besitz berechtigt seien.


Die vorstehende Entscheidung des BGH's beruht nicht auf Neuerungen innerhalb der Rechtsprechung des obersten Zivilgerichtes, sondern reiht sich ein in eine kontinuierliche Rechtsprechung in Bezug auf die Voraussetzungen einer zulässigen Räumungsvollstreckung. Auch wenn die Situation für den betreibenden Vermieter im Rahmen der Räumungsvollstreckung ggf. mehr als misslich ist, wenn ein Mieter wechselnde weitere Untermieter in die Liegenschaft aufnimmt, so ist die Entscheidung des Gerichts wohl auch nicht zu beanstanden. Denn würde in solchen Fällen anders entschieden, so würde das Vollstreckungsverfahren als förmlich ausgestaltetes Verfahren mit materiell rechtlichen Fragen vermischt, was allerdings dem grundsätzlichen System der Zivil-prozessordnung entgegensteht. Auch würde ein Gerichts-vollzieher, der sich in solchen Situationen nicht alleine auf den Inhalt eines Vollstreckungstitels verlassen dürfte, überfordert, da er (was eigentlich Aufgabe des Gerichts ist) die materielle Rechtslage in bezug auf die Frage der Berechtigung zum Besitz während einer Vollstreckungsmaßnahme prüfen müsste.

 

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