Folgen der Teilrechtsfähigkeit

 

BGH-Entscheidung vom 15.03.2007

 

Konsequent entschied der BGH dann auch in anderer Sache mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az: V ZB 77/06), dass in den Fällen, in denen die Wohnungseigentümer als Antragsteller aufgetreten waren und eine entsprechende Titel mit diesen Eigentümern erstritten wurde, alle Eigentümer Vollstreckungsgläubiger wären, was nach Meinung des BGH dazu führte, dass bei Vollstreckungs-maßnahmen der WEG (richtig der Eigentümer der WEG) die Mehrvertretungsgebühr zum Tragen käme.

 

Entscheidung OLG München vom 27.02.2007

 

Das die Frage der Teilrechtsfähigkeit nicht nur auf Vollstreckungsebene, sondern auch in Prozessen heute noch latent ist, erschließt ein Urteil des OLG München vom 27.02.2007 (Az: 9 U 3566/06).

 

Hier war ein Architekt von einer Eigentümergemeinschaft beauftragt worden, Leistungen zu erbringen, die allerdings im weiteren dann nicht vergütet wurden. Im Jahre 1999 hatte der Architekt auf Honorar geklagt, hier allerdings nicht alle Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch genommen, sondern, unter dem Gesichtspunkt der damals noch geltenden Gesamtschuldnereigenschaft der Eigentümer, sich ein wirtschaftlich potentes Mitglied der Eigentümergemeinschaft herausgegriffen. Der Prozess zog sich bis zum Jahre 2007 hin. Dieser Eigentümer wandte sich im laufenden Verfahren im Jahre 2005 nun mit dem Argument der Teilrechtsfähigkeit gegen seine Inanspruchnahme.

 

Das OLG München wies diese Rechtsverteidigung allerdings zurück. In seiner Entscheidung führte es aus, dass unter Berücksichtigung des § 242 BGB der klagende Architekt auf die langjährige Rechtsprechung auch des BGH's hätte vertrauen dürfen und dieser Vertrauenstatbestand auch heute noch gelten würde. Nur weil der BGH im Jahre 2005 die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt hätte, würde in einem Verfahren, welches im Jahre 1999 schon betrieben wurde, das Vertrauen des klagenden Architekten stärker zu bemessen seien, als die nunmehr vom BGH festgestellte Rechtslage.

 

Hinzu kam in dem Verfahren, dass der klagende Architekt gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst keine Ansprüche mehr erfolgreich hätte geltend machen können, da in diesem Verhältnis die Forderungen des Architekten verjährt gewesen wären. Hier müsse dem Vertrauensgrundsatz, so das OLG München, Vorrang gewährt werden.

 

Der vorstehende Abriss der Entscheidung zeigt, wie schwer es ist, das vom BGH kreierte Bild der Teilrechtsfähigkeit der WEG in der Praxis umzusetzen. Er zeigt auch, wie wenig durchdacht der abrupte Wechsel des Bundesgerichtshofes von der Ablehnung der Teilrechtsfähigkeit einer WEG zur Bejahung der Teilrechtsfähigkeit einer WEG war, erschließt sich doch, dass selbst der BGH nunmehr korrektive Entscheidungen trifft, um die bis heute nicht absehbaren Rechtsfolgen seiner Rechtsprechung aus dem Jahre 2005 für die Betroffenen abzumildern.

 

Dies hilft möglicherweise untragbare Folgen für einzelne Betroffene zu vermeiden, erschwert aber erheblich die Rechtsberatung, da sich durch solche Entscheidungen klare Orientierungspunkte nicht einstellen, sondern vielmehr ein unprognostizierbares Mischmasch erzeugt wird.