Alkoholverbot am Arbeitsplatz

 

Wer gegen ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz verstößt, dem darf ohne vorausgegangene Abmahnung nicht einfach fristlos gekündigt werden.

 

Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Die Richter gaben in diesem Punkt der Klage eines Beschäftigten eines Reinigungsunternehmens statt. Zugleich erklärten sie aber die parallel ausgesprochene fristgerechte Kündigung für wirksam (Az.: 22 Ca 1356/06).

 

Ein Schlückchen aus dem Theaterkühlschrank

 

Der in einem Theater eingesetzte Mitarbeiter hatte dort aus einem Kühlschrank eine angebrochene Flasche Weißwein entnommen und aus ihr getrunken. Unter Hinweis auf das bestehende Alkoholverbot sowie die Verletzung des Theatereigentums wurde ihm daraufhin gekündigt. Laut Urteil hätte man den Arbeitnehmer vor Ausspruch der fristlosen Kündigung aber zunächst abmahnen müssen.

 

Hygienische Grundregeln verletzt

 

Der Reiniger hatte vor Gericht darauf verwiesen, dass ihm das Trinken aus angebrochenen Flaschen gestattet worden sei. Laut Unternehmen bezog sich diese Erlaubnis aber nur auf nichtalkoholische Getränke. Weil er jedoch das Eigentum des Theaters verletzt und darüber hinaus mit dem Trinken aus der Flasche gegen hygienische Grundregeln verstoßen habe, bestätigte das Gericht die fristgerechte Kündigung.

 

 
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