Alkoholsucht berechtigt zur ordentlichen Kündigung

 

Das BAG (Urteil vom 20.12.2012, Az. 2 AZR 32/11) hat entschieden, dass auf Kündigungen aufgrund einer Alkoholsucht grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie an krankheitsbedingte Kündigungen zu stellen sind. Hierbei ist festzustellen, dass eine Prognose ergibt, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholsucht dauerhaft nicht die Gewähr bietet, in der Lage zu sein, die vertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Regelmäßig kommt nur eine ordentliche Kündigung in Betracht. Eine außerordentliche Kündigung ist nur in den Fällen ausnahmsweise denkbar, in denen eine ordentliche Kündigung (beispielsweise aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen) nicht möglich ist.

 

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