Kündigungsfristen können selbst errechnet werden


Der Arbeitsvertrag mit einem Servicetechniker sieht eine Kündigungsmöglichkeit mit vier Wochen Frist zum Quartal vor. Dabei wird auch auf die gültigen Tarifverträge verwiesen. Betriebsbedingt wird dem Arbeitsnehmer „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt.

 

Das BAG (Urteil vom 10.04.2014, Az. 2 AZR 647/13) hält diese Kündigung für wirksam, auch wenn sie nicht ausdrücklich ein Beendigungsdatum enthält. Es genügt, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer zweifelsfrei bestimmbar ist. Diese ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag (hier nicht, da erkennbar nur zu Beginn des Arbeitsvertrages im Jahr 2000 geltend) oder aus den jeweils gültigen Tarifverträgen, die dem Arbeitnehmer bekannt sind bzw. über die er sich informieren kann.