Modernisierung und Lärmschutz

Zu diesem Problem hat das LG Berlin, 67. Zivilkammer, mit Urteil vom 11. Februar 2008, Az: 67 S 64/07 eine Entscheidung getroffen.


Hat der Mieter vor längerer Zeit bereits ein Mietverhältnis abgeschlossen oder mietet er eine Altbauwohnung an, darf er nicht erwarten, dass diese den neuesten technischen Baustandards entspricht. Dies macht sich vor allem bei der Wärmedämmung oder dem Schallschutz bemerkbar. Kündigt aber der Vermieter umfassende Modernisierungsmaßnahmen an und führt er diese auch durch, um sein Mietobjekt in einem den Marktverhältnissen angepassten Zustand mit ernsthaften Vermietungschancen zu versetzen, erwartet der Mieter auch die Einhaltung solcher Standards und nicht nur kosmetische Notoperationen. Welche Rechte aber bleiben ihm, wenn sich nur die Optik des Ganzen geändert hat, seine Erwartungen etwa zum Wärme- oder Schallschutz weiter aber enttäuscht bleiben?


Die Parteien des Rechtsstreits verbindet ein Wohnraummietverhältnis aus dem Jahre 1965. Nachdem die Beklagte zunächst 2001 den Austausch der straßenseitigen Kastendoppelfenster gegen isolierverglaste Fenster angekündigt hatte, trafen die Parteien im Oktober 2002 eine entsprechende Modernisierungsvereinbarung. Während die Ankündigung auch einen verbesserten Schallschutz nach Durchführung der Baumaßnahme in Aussicht stellt, wurde dieser in der Modernisierungsvereinbarung nicht mehr erwähnt. Nachdem die Arbeiten wohl im Jahre 2004 ausgeführt worden waren, stellte sich heraus, dass jedenfalls die Schallschutzanforderungen der DIN 4109 nicht erfüllt werden. Vielmehr sei es in der Wohnung nun lauter als früher. Die Kläger, die zunächst die aufgrund der Modernisierungsmaßnahme erhöhte Miete ungemindert zahlten, machen einen Mangelbeseitigungsanspruch dahin geltend, dass die Schallschutzparameter der DIN 4109 erreicht werden.


Das LG nimmt einen Mangel der Mietsache an, da einerseits die derzeit für den Schallschutz von Fenstern geltenden technischen Normen nicht eingehalten werden und andererseits sich dies auch in der Wohnung der Kläger auswirke. Es stützt sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06. Oktober 2004 (VIII ZR 355/03, GE 2004, 1586), wonach der Mieter erwarten kann, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen, wenn der Vermieter bauliche Veränderungen vornimmt, die zu Lärmemissionen führen können. Hieraus folge, dass der Vermieter die aktuell geltenden technischen Normen auch dann einzuhalten hat, wenn er Modernisierungsmaßnahmen für die Wohnung ankündigt und in der betreffenden Modernisierungsvereinbarung Verbesserungen des Schallschutzes in Aussicht stellt, ohne sich dabei vorzubehalten, dass die Verbesserung möglicherweise nicht bis an die jetzt geltenden technischen Vorschriften heranreichen würde. Wenn der Vermieter bauliche Veränderungen an der Wohnung vornimmt, dann müsse er die zur Zeit der Ausführung geltenden technischen Normen einhalten. Erfüllen die so eingebauten Fenster jedoch die gültigen Schallschutzwerte nicht, liege hierin ein Mangel. Unerheblich sei, ob die alten Fenster die Anforderungen an den Schallschutz erfüllten. Auch wenn man zugunsten der Beklagten unterstellte, dass sich durch die neuen Fenster eine Verbesserung des Schallschutzes ergäbe, seien zusätzlich die Anforderungen aus den aktuellen technischen Normen einzuhalten. Dies ist praktisch der Gegenwert der Umlage der Modernisierung.

 

zurück