Erkundigungspflicht des Architekten bezüglich Grundwasser

 

Ein Bauherr beauftragte den später beklagten Architekten im Rahmen der Leistungsphase 1-8 des § 15 Abs. 2 HOAI den Bau einer Reihenhausanlage zu betreuen. Nach Fertigstellung zeigten sich erhebliche Wasserschäden, die auf einer ungenügenden Feststellung der Grundwassersituation beruhten. Der Architekt verteidigte sich im Rahmen des späteren gerichtlichen Verfahrens damit, dass er in Bezug auf die Grundwassersituation amtliche Informationen für das Baugebiet eingeholt hätte. Diese amtlichen Auskünfte betrafen einen Zeitraum von 20 Jahren. Streitig war, ob die Auswertung der Daten über einen Zeitraum von 20 Jahren ausreichend waren oder nicht.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verneinte die Frage und verurteilte mit seinem Urteil vom 24.06.2008, Az: 22 U 135/07, den Architekten zum Schadenersatz.

 

Für das Oberlandesgericht Frankfurt stand fest, dass eine Überprüfung der Grundwassersituation der letzten 20 Jahre nicht ausreichend war. Insoweit hätte hier der Architekt gegen seine Pflicht zur ausreichenden Ermittlung der anstehenden Baugrundverhältnisse verstoßen, zumal bei den amtlichen Stellen auch Informationen zu Grundwassersituationen bis in die Zeit 1967 vorlagen.

 

Unter diesen Aspekten hätte der Architekt eine andere Grundwasserlage annehmen müssen.

 

Das vorstehende Urteil beweist, dass die Haftung eines Architekten, insbesondere in Bezug auf Baugrundfragen, mit erheblichen Risiken belastet ist.

 

Architekten ist in der konkreten Situation anzuraten, ihren Leistungsumfang so genau wie möglich und so definiert wie möglich im Rahmen eines Architektenvertrages niederzulegen und, insbesondere im Bereich der dem Architekten obliegenden Prüfungspflichten, Grenzen zu ziehen. Den Bauträger/Bauherren mag auf den ersten Blick die Entscheidung zunächst begünstigen. Auf den zweiten Blick erweist sich aber insbesondere bei einem schlüsselfertigen Bau, respektive in Bauträgermodellen diese Rechtsprechung dann aber auch für diese Gruppe als gefährlich, da schlussendlich Fehler des Architektenwerkes in solchen Vertragssituationen ebenfalls Mängel des Werkes sind, mit der daraus resultierenden Folge, dass auch hier ein nicht ganz untergeordnetes Haftungsrisiko besteht.