Rücksichtnahme des Radfahrers auf den Fußgänger

 

Wenn Radfahrer in einem Bereich unterwegs sind, in dem mit Zeichen 250 ein Fahrverbot für Fahrzeuge aller Art ausgewiesen ist, dann müssen sie in besonderer Weise Rücksicht auf Fußgänger nehmen. So hat es das OLG München (Schlussurteil vom 04.10.2013, Az.: 10 U 2020/13) entschieden. Es macht dabei insbesondere deutlich, dass in einem solchen Bereich den Fußgänger keine besonderen Aufmerksamkeitspflichten treffen, wenn er seinen Weg leicht ändert. Insbesondere muss er nicht damit rechnen, dass er in diesem Moment von einem Radfahrer von hinten überholt wird.

 

Das OLG weist darüber hinaus in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Oldenburg darauf hin, dass die besonderen Rücksichtnahmepflichten für Radfahrer bereits auch auf einem Sonderweg mit gemischter Nutzung Fußgänger/Radfahrer gelten. Dies gilt erst Recht auf Fußwegen, die für Radfahrer lediglich freigegeben sind und zwingend in Bereichen, in denen ein Verbot für Fahrzeuge aller Art – also in „faktischen Fußgängerzonen – gilt.

 

 

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