Umfang der Nacherfüllung im Kaufrecht

 

Rechtliche Probleme entstehen immer wieder, wenn einem Käufer eine mangelhafte Kaufsache geliefert worden ist und dieser die Kaufsache etwa weiter verarbeitet hat oder Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung entstanden sind. Es geht immer um die Frage, wer diese zusätzlichen Aufwand zu tragen hat. Das gestufte System der Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht hält hierzu einige Fallstricke bereit, die eine genaue Differenzierung erforderlich machen.

 

In einem vom BGH entschiedenen Fall (Urt. v. 15.07.2008 - VIII ZR 211/07 -) ging es um verbaute mangelhafte Parkettstäbe. Der Käufer begehrte die Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) und darüber hinaus auch Ersatz der Kosten für die Verlegung des neuen Parketts. Der BGH sah hier indes keine Haftung des Verkäufers für die Kosten der Neuverlegung. Der Nacherfüllungsanspruch richte sich allein auf die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache. Die Kosten der Verlegung des mangelfreien Parketts sei kein im Zusammenhang mit der Nacherfüllung stehender Aufwand nach § 439 Abs. 2 BGB. Eine Erstattung dieser Kosten sei nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 ff. BGB) möglich. Schadensersatz setzt jedoch Verschulden auf Seiten des Verkäufers voraus, welches vorliegend nicht gegeben war. Auch eine Erstattung der nutzlosen Aufwendungen für die Verlegung des fehlerhaften Parketts nach den §§ 437 Nr. 3, 284 BGB scheiterte am fehlenden Verschulden. Dieses konnte, so der BGH, auch nicht aus einer Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung abgeleitet werden.

 

Damit hat der BGH der Gegenmeinung in der Rechtssprechung einiger Instanzgericht und auch der wissenschaftlichen Literatur eine klare Absage erteilt. Zwar wird in vielen Fällen ein Verschulden des Verkäufers an der Lieferung der mangelhaften Sachen zu bejahen sein. Dann wäre natürlich auch eine Haftung des Verkäufers wegen dieser Zusatzkosten gegeben, dennoch ist insbesondere bei einer Lieferung nicht durch den Hersteller, sondern über einen Händler, erhöhte Aufmerksamkeit geboten.

 

 
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