Befristete Arbeitsverträge mit ehemaligen Auszubildenden

 

Ehemalige Auszubildende können auf zwei Arten befristet eingestellt werden. Es besteht die häufig praktizierte Möglichkeit einen Arbeitnehmer im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium befristet einzustellen, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Dies stellt einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dar.

 

Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen ehemaligen Auszubildenden, der den Betrieb direkt nach dem Ende seiner Ausbildung verlassen hat, erneut und ohne sachlichen Grund bis zu einer Dauer von zwei Jahren einzustellen. Der Ausschluss einer befristeten Einstellung ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, greift in diesen Fällen nicht. Das Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Dies ergibt sich nicht nur aus der Gesetzesbegründung, sondern auch aus § 10 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Hiernach sind die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden, soweit sich aus dem Wesen und dem Zweck des Berufsausbildungsvertrages sowie dem BBiG nichts anderes ergibt. Soweit das Berufsausbildungsverhältnis in anderen Bereichen dem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt worden ist, ist dies nicht auf das TzBfG übertragbar. (vgl. Sievers, Kommentar zum TzBfG § 14, Rdnr. 330). Ebenso wenig schließt die frühere Beschäftigung als Praktikant, Volontär oder Umschüler eine sachgrundlose Befristung aus, wenn die Vordienstzeit in keinem Arbeitsverhältnis verbracht wurde (vgl. ErfK/Müller-Glöge § 14 TzBfG, Rdnr. 121).