WEG-Novelle - Der Zustellungsvertreter im Sinne des § 45 WEG

 

Bereits in unserem Rundschreiben im Mai 2007 erläuterten wir die Pflichten des Verwalters zur Information der WEG in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten (§ 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG).

 

Diese Pflicht betrifft nunmehr aber nicht alleine die Verwaltung, sondern wird in besonderen Fällen einem Dritten übertragen.

 

Der Gesetzgeber hat nämlich im Rahmen des § 45 Abs. 1 WEG ausdrücklich die Gefahr gesehen, dass in gewissen Bereichen der Verwalter die Wohnungseigentümergemeinschaft gar nicht über laufende gerichtliche Verfahren sachgerecht unterrichtet.

 

Einer derartigen Gefahr, z.B. dann, wenn der Verwalter selber Gegner der Eigentümer in Verfahren ist, begegnet der Gesetzgeber dadurch, dass er einen Ersatzzustellungsvertreter erschaffen hat.


Sieht ein Gericht die Gefahren einer nicht sachgerechten Unterrichtung der Eigentümer, so muß es an diesen Ersatzzustellungsvertreter die Unterlagen zustellen.

 

 

 

 

Der Ersatzzustellungsvertreter nimmt dann qua Gesetz die Befugnisse war, die wir bereits näher in unserem Rundschreiben aus Mai 2007 erläuterten, nämlich die Information der Wohnungseigentümergemeinschaft bzgl. Rechtsstreitigkeiten unter Angabe

 

- des Gerichts,
- des gerichtlichen Aktenzeichens,
- des Klägers,
- der Beklagten und
- Grund der Klage.


Im Weiteren steht dann auch dem Ersatzzustellungsbevollmächtigten die weitergehende Rechtsstellung nach § 27 WEG zu, einen Anwalt im Rahmen des Verfahrens zu mandatieren und mit diesem auch Gebührenvereinbarungen zu treffen.

 

Der Zustellungsvertreter wird durch Mehrheitsbeschluss bestellt. Gibt es ihn nicht, so darf das Gericht einen Dritten als Zustellungsvertreter bestimmen.

Um die ganze Angelegenheit von Seiten des Gesetzgebers dann auch noch ein Stück bürokratischer zu gestalten, wurde für den Fall, dass der Ersatzzustellungsvertreter verhindert ist, in § 45 Abs. 2 WEG ein Zustellungsvertreter des Ersatzzustellungs-vertreters kreiert. Dieser ist ebenfalls durch Beschluss zu bestellen.

 

Um hiernach den Wünschen des Gesetzgebers genüge zu tun, wäre es wohl angebracht, die Wohnungseigentümergemein-schaft über dieses neue Institut des Ersatzzustellungsvertreters zu informieren und ggf. einen entsprechenden Beschluss zu fassen, wobei wir hier nachfolgenden Beschluss vorschlagen würden:

 

         Herr/Frau ........ wird als Zustellungsvertreter  i.S.d. § 45
         Abs. 2 WEG bestellt.
         Als Vertreter wird Herr/Frau .......... i.S.d. § 45 Abs. 2 WEG
         bestellt.

         Die Auslagen für die Unterrichtung der Eigentümer der
         WEG über Rechtsstreite i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG
         werden im Falle der Inanspruchnahme der Zustellungs-
         vertreter oder des Vertreters von der Gemeinschaft
         auf Nachweis erstattet.

         Der Zustellungsvertreter oder sein Vertreter erhalten
         im Falle seines Tätigwerdens pro Rechtsstreit und
         Rechtszug im weiteren eine Aufwandspauschale von
         ..............€ von der Gemeinschaft, die nach bestands-
        kräftigen Abschluss des jeweiligen Rechtsstreits zu
        erstatten ist. Der Austellungsvertreter oder sein Vertreter
        ist ermächtigt, für die Wohnungseigentümer einen
        Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu
        beauftragen. Vor Beauftragung soll jedoch ein Beratungs-
        gespräch erfolgen, um insbesondere die Notwendigkeit und
        Umfang der weiteren Beauftragung abzuklären.