Baukostenobergrenze ist bindend

 

In Architektenverträgen werden nicht selten feste Baukostenobergrenzen vereinbart. In einer solchen sieht nun das OLG Brandenburg (Urteil vom 13.07.2011, Az. 13 U 69/10) eine Beschaffenheitsvereinbarung. Überschreitet der Architekt sodann die vereinbarte Obergrenze (im vorliegenden Fall um ca. 10 %), so steht dem Auftraggeber das Recht zur fristlosen Kündigung zu.

 

Dies kann für den Architekten weitreichende Folgen haben. Kann eine anderweitig beauftragte Planung nicht auf dem bisherigen Planungsstand aufbauen, dann ist der Architekt zur vollständigen Rückzahlung der geleisteten Honorarvorauszahlungen verpflichtet. In jedem Fall hat er die durch die anderweitig ausgelöste Planung entstandenen Mehrkosten zu tragen.

 

 

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