Grob fahrlässige Herbeiführung eines Diebstahls

 

Eine Situation, die jedem passieren kann: Der Autoschlüssel ist weg, vermutlich irgendwo verloren. Auch eine Anfrage bei Polizei oder Fundbüro bleibt erfolglos. Wer in einem solchen Fall das entsprechende Fahrzeug weiterhin an gleicher Stelle parkt und keine weiteren Maßnahmen zum Schutz vor Diebstahl ergreift, der riskiert seinen Versicherungsschutz.

 

So hat es das LG Kleve (Urteil vom 13.01.2011 – Az. 6 S 79/10) entschieden. Im dortigen Fall war das Fahrzeug wenige Tage nach dem Verlust des Schlüssels vor der Haustür gestohlen worden und wurde bei der anschließenden „Spritztour“ des Diebes im Wert von ca. € 1.000 beschädigt. Die Versicherung weigerte sich aufgrund eines grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfalls die Zahlung. Das LG Kleve bestätigte dies.

 

Dabei argumentierte es damit, dass die Fahrzeughalterin keinerlei Schutzmaßnahmen ergriffen hat. Weder hat sie eine neue Schließanlage einbauen lassen, noch hat sie das Fahrzeug gesichert (beispielsweise in einer Garage oder in der Werkstatt) abgestellt. Sie hat es noch nicht einmal an einem anderen Ort abgeparkt. Dies berechtige die Versicherung zur vollständigen Leistungsfreiheit.

 

 

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