Winterdienst: Abwälzung auf Mieter? Auch bei Krankheit?

 

Vermieter müssen in der kalten Jahreszeit ihren Räum- und Streupflichten nachkommen, können diese Pflicht aber auf die Mieter abwälzen. Allerdings muss dies in Form einer klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter geschehen. Der bloße Einwurf eines „Schneeräumplans“ in die Briefkasten der Erdgeschossmieter reicht schon deshalb nicht aus, weil nicht klar ist, ob und inwiefern diese hiervon Kenntnis nehmen und dies als konkrete Verpflichtung ihrer Person betrachten. So hat es das OLG Hamm (Urteil vom 21.12.2012, Az. I-9 U 38/12) entschieden.

Das LG Köln (Urteil vom 30.08.2012, Az. 1 S 52/11) geht mieterschützend noch einen Schritt weiter und lässt einen Mieter aufgrund einer entsprechend ärztlich attestierten Erkrankung von Räum- und Streupflicht frei werden. Er ist dann auch nicht verpflichtet, Dritte mit der Erledigung dieser Pflichten zu betrauen. Diese fallen vielmehr an den Vermieter zurück.

 

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