Fälligkeit der Schlussrechnung

 

Legt der Unternehmer bei einem VOB/B-Bauvertrag eine Schlussrechnung vor, dann sollte diese umgehend geprüft werden. Sollte sie sich als nicht prüffähig herausstellen, dann muss ebenso umgehend eine entsprechende Rüge der fehlenden Prüffähigkeit gegenüber dem Unternehmer ausgesprochen werden. Anderenfalls ist die Rechnung nach 2 Monaten zur Zahlung fällig.

 

Dies hat der BGH (Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR 41/10) entschieden. Im vorliegenden Fall war die erste Schlussrechnung nicht prüffähig, jedoch hat es der Auftraggeber unterlassen, dies zu rügen. In einem anschließenden Gerichtsprozess wurden sieben weitere Schlussrechnungen vorgelegt, die allesamt nicht prüffähig. Dies wurde dann auch vom Auftraggeber gerügt. Dies ist aber kein Grund, die Fälligkeit der ersten Rechnung in Zweifel zu ziehen.

 

 

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