Überschreitung der Richtgeschwindigkeit erhöht Betriebsgefahr

 

Die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen ist allseits bekannt. Sie hat zwar keine polizeilichen Auswirkungen auf den Verkehr, kann aber bei der versicherungsrechtlichen Aufarbeitung eines Unfalls von erheblicher Bedeutung sein.

 

Ist auf einer Autobahn ein Auto auf ein anderes aufgefahren, lässt sich der Unfallhergang nicht mehr genau rekonstruieren und ist sicher, dass ein Fahrzeug mit 160 bis 170 km/h gefahren ist, dann erhöht sich dessen Betriebsgefahr erheblich. So hat es das OLG Hamm (Urteil vom 03.03.2012, Az. 6 U 174/10) entschieden. Es bekräftigt dabei die grundlegende Auffassung des BGH von 1992, wonach sich ein Fahrzeugführer, der deutlich schneller als 130 km/h fährt, sich nicht wie ein Idealfahrer verhält. Gleichzeitig gewährt das Gericht keinen Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden, da insbesondere nicht aufzuklären ist, wann und wie der Spurwechsel stattgefunden hat.

 

 

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