Keine Auskunft für nichtberücksichtigten Bewerber

 

Spätestens seit Inkrafttreten des AGG mehren sich Klagen abgelehnter Bewerber, die geltend machen, sie seien bei der Auswahl diskriminiert worden. Der EuGH hat nun (Urteil vom 19.04.2012, Az. C-415/10) entschieden, dass der nicht berücksichtigte Bewerber keinen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber dahingehend hat, dass dieser ihm erläutern muss, warum er einen anderen Bewerber eingestellt hat, den Betroffenen aber nicht.

 

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der eingestellte Bewerber formal die in der Ausschreibung geltend gemachten Voraussetzungen erfüllt. Jedoch gibt es einen Haken: Gibt der Arbeitgeber in einem solchen Fall keine Auskunft, so kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung sein. Hier müsste der Arbeitgeber dann anderweitige Fakten präsentieren, um dieses Indiz zu widerlegen. Insofern bleibt es für den Arbeitgeber eine Abwägung, ob er nicht sogleich die Gründe für die Einstellung des anderen Bewerbers offen legt. Verpflichtet ist er dazu jedoch nicht.

 

 

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