Streikaufruf per email

 

In einem Unternehmen dürfen Mitarbeiter das email-System des Unternehmens ausschließlich nur für dienstliche Belange nutzen. Ein Arbeitnehmer ist Betriebsratsmitglied und Mitglied einer Gewerkschaft. Er versendet über seine dienstliche email-Adresse einen Streikaufruf dieser Gewerkschaft.

 

Das Bundesarbeitsgericht stuft in seinem Beschluss vom 15.10.2013 (Az.: 1 ABR 31/12) dieses Verhalten als rechtswidrig ein. Der Streikaufruf ist dem privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen. Er hat mit der Versendung der email über das ausschließlich dienstlich zu nutzende email-System des Unternehmens in die Eigentumsrechte des Arbeitgebers an seinen Betriebsmitteln eingegriffen. Dieser war auch nicht gehalten, dieses Verhalten zu dulden. In der Abwägung zwischen den Grundrechten des Arbeitgebers auf Ausübung der Koalitionsfreiheit und den Eigentumsrechten des Arbeitgebers überwiegen die Interessen des Unternehmens. Das BAG begründet dies unter anderem damit, dass dem Arbeitnehmer auch andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die anderen Arbeitnehmer über den Streikaufruf zu informieren.

 

 

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