Wirkung des Verzichts auf Verjährungseinrede

 

In der Praxis, gerade im Baurecht, häufig vorkommend ist, dass die Vertragsparteien während der Gewährleistungsfrist über Gewährleistungsmängel streiten, vor Ablauf der vertraglichen Gewährleistung allerdings nicht zu einem Ergebnis kommen. Auch bedingt mitunter das zu späte Handeln des Bauauftraggebers eine mitunter gefährliche Zeitnot, um Gewährleistungsrechte geltend zu machen. In diesem Falle ist regelmäßiges Instrument zur Zeitgewinnung die Abverlangung eines Verzichts auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Welche konkrete Folgen dies allerdings hat, war bislang durch den BGH abschließend noch nicht entschieden.

 

In seiner Entscheidung vom 09.11.2006 (Az.: VII ZR 151/05) stellt der BGH nunmehr klar, dass der Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zur Folge habe, dass der Schuldner mit der Erhebung der Einrede gegen Treu und Glauben verstoßen würde, solange er beim Gläubiger den Eindruck erweckt oder aufrecht erhält, dessen Ansprüche nur mit Einwendungen zur Sache bekämpfen zu wollen. Soweit die Voraussetzungen für den Einredeverzicht wegfallen, z.B. wenn der Schuldner erklärt, sich nicht mehr an den Verzicht halten zu wollen, so ist der Gläubiger verpflichtet, innerhalb angemessener Frist seine Ansprüche geltend zu machen.

 

Als Regelfrist wurde von Seiten des BGH in diesem Zusammenhang die Frist von einem Monat angenommen.

 

 
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