Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen

 

Erfolgen aufgrund vorheriger Abrechnungen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlungen, so kann der Vermieter die Anpassung nur im Umfang der gestiegenen Kosten vornehmen. Ein „Sicherheitszuschlag“, beispielsweise in Erwartung zukünftig steigender Rohstoffpreise, ist unzulässig. Ein Zuschlag ist nur möglich, wenn eine konkrete Kostensteigerung erwartet wird. So urteilt der BGH (Urteil vom 28.09.2011, Az. VIII ZR 294/10).

 

 

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