Kücheneinbau - Kauf- oder Werkvertrag?

 

In einem Bauträgervertrag wird unter anderem geregelt, dass der Bauträger eine genau bezeichnete Küche einbauen soll. Ein gesonderter Teilbetrag wird hierfür vereinbart. Der Bauherr hat die Küche jedoch nicht über den Bauträger, sondern bei einem Dritten käuflich erworben. Kann der Bauträger nun den Teilbetrag für den Einbau der Küche verlangen?

 

Das OLG München bejaht dies in seinem Urteil vom 03.12.2013 (Az.: 9 U 1043/13) und führt aus, dass es sich bei dem Einbau der Küche um einen Werkvertrag handelt. Damit ist § 649 BGB anzuwenden, da eine Teilkündigung des Bauträgervertrages vorliegt. Der Bauherr ist damit verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich etwaig ersparter Aufwendungen des Bauträgers zu bezahlen.

 

 

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