Befahren eines unbefestigten Seitenstreifens

 

Die Benutzung eines unbefestigten Seitenstreifens einer Straße erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Dies hat das OLG München in seinem Urteil vom 16.09.2010 (Az. 1 U 3515/10) entschieden.

 

Im vorliegenden Fall wollte ein LKW einem entgegenkommenden Fahrzeug auf den nicht asphaltierten Bereich neben der Fahrbahn ausweichen. Dabei wurde der LKW beschädigt. Die Klage auf Schadensersatz gegen den Baulastträger wurden vom LG und nun auch vom OLG abgewiesen.

 

In seiner Entscheidung machte das OLG deutlich, dass es offensichtlich gewesen sein, dass es sich um einen unbefestigten Seitenstreifen handele. Entsprechend hätten auch keine gesonderten Warnschilder aufgestellt werden müssen. Durch die Breite der asphaltierten Fahrbahn von 5,15 Metern bestand auch kein Grund, das Ausweichen über den Seitenstreifen vorzunehmen.

 

Bei Seitenstreifen ist generell davon auszugehen, dass sie für den Fahrbahnverkehr weder bestimmt noch geeignet sind. Das Befahren ist zwar nicht generell verboten, aber der Fahrzeugführer muss sich auf die Besonderheiten eines unbefestigten Seitenstreifens wie Unebenheiten und Hindernisse einstellen.

 

 

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