Vorrang der Beendigung von Leiharbeitsverhältnissen vor betriebsbedingter Kündigung

 

LAG Hamm, Urteil v. 05.03.2007 – Az. 11 Sa 1338/06

 

Grundsätzlich sind die Einsätze von Leiharbeitnehmern zuerst zu beenden, bevor das Unternehmen einem Arbeitnehmer / einer Arbeitnehmerin im betroffenen Aufgabenbereich betriebsbedingt kündigen kann. Mit Urteil vom 5. März 2007 hat das Landes-arbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, 5.3.2007 - 11 Sa 1338/06) rechtskräftig entschieden, dass der Abbau von Leiharbeit eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zur Vermeidung einer Kündigung der Stammbelegschaft darstellt. Diese Frage wurde zwar vom Bundesarbeitsgericht (BAG) bisher noch nicht entschieden, lässt sich aber in Anlehnung an vom Sachverhalt her vergleichbare Urteile des BAG entsprechend beantworten (vgl. Düwell, Dahl in „Der Betrieb" vom 3. August 2008, S. 1699 ff).