Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

 

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz besitzt mit seinem Entschädigungsanspruch nach § 15 Absatz 2 ein sehr scharfes Schwert, um Diskriminierungen zu ahnden. Dies selbst dann, wenn sich beispielsweise ein Unternehmen unmittelbar nach der diskriminierenden Handlung besinnt und dem Diskriminierten Wiedergutmachung wiederfährt.

 

Im vorliegenden Fall bewarb sich eine Arbeitnehmerin als Aushilfskraft. Im Einstellungsgespräch wurde ihr mitgeteilt, dass sie für die ausgeschriebene Stelle aufgrund ihres Alters nicht in Betracht komme. Sie könne aber eine anderweitige – allerdings geringer vergütete – Tätigkeit ausüben. Dagegen beschwerte sich die Arbeitnehmerin gegenüber dem Unternehmen schriftlich wegen Altersdiskriminierung. Hierauf bot das Unternehmen der Arbeitnehmerin doch die ursprünglich ausgeschriebene Tätigkeit an und es wurde ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen.

 

Die Arbeitnehmerin klagt dennoch im Nachgang auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG und bekommt vom zuständigen Landesarbeitsgericht einen Entschädigungsbeitrag in Höhe von € 1.000 zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 18.03.2010 (Az. 8 AZR 1044/08) bestätigt.

 

Es begründet dies damit, dass die Arbeitnehmerin unmittelbar aufgrund ihres Alters benachteiligt wurde. Dies erfolgte auch in einer vergleichbaren Situation, da die Arbeitnehmerin unstreitig für die Ausübung der Tätigkeit objektiv geeignet ist. Die ungünstigere Behandlung der Arbeitnehmerin entfällt auch nicht dadurch, dass sie letztendlich doch eingestellt wurde. Hier ist die erstmalige Ablehnung entscheidend, wenngleich sich durch die spätere Einstellung die Höhe der zu leistenden Entschädigung reduzieren dürfte.

 

 

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