Keine pauschale Überstundenabgeltung

 

In Deutschland werden Jahr für Jahr Unmengen an Überstunden geleistet. Streit entsteht bisweilen, ob und wie diese vergütet werden. Eine Regelungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag besteht darin, dass die Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind.

 

Einer solchen sehr pauschalen Regelung hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 01.09.2010 (Az. 5 AZR 517/09) nun einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht sieht hieran einen Verstoß gegen § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, was die Unwirksamkeit einer solchen Regelung gemäß § 306 BGB zur Folge hat.

 

Bei Vertragsschluß muss für den Arbeitnehmer feststehen, welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Dies ist jedoch bei einer pauschalen Abgeltung ohne Festlegung des Höchstumfangs der zu leistenden Überstunden nicht der Fall. Nach § 306 Absatz 2 BGB tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel die Regelung des § 612 BGB, wonach der Arbeitnehmer Anspruch auf die übliche Vergütung hat.

 

 

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