Kein Verlaufsprotokoll bei sich wiederholenden Mängeln

 

Ein Mieter kann nur dann eine Mietminderung durchsetzen, wenn er in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren den Mangel hinreichend konkret darlegen und beweisen kann. Bei sich wiederholenden Beeinträchtigungen im Gebrauch der Mietsache waren die bisherigen Entscheidungen der Gerichte immer davon ausgegangen, dass der Mieter ein Verlaufsprotokoll erstellen und vorlegen müsse.

 

Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 29.02.2012 (Az. VIII ZR 155/11) widerlegt. Nach seiner Auffassung ist kein Protokoll notwendig, vielmehr reicht eine grundsätzliche Beschreibung, aus der sich die Art und die zeitliche Ausdehnung der Beeinträchtigung ergibt. Im vorliegend Fall ging es um Beeinträchtigungen aufgrund des Umstands, dass eine benachbarte Wohnung an Touristen vermietet wurde und durch die wiederholte An- und Abreise Lärm und Verschmutzungen festzustellen waren.

 

 

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