Linksabbieger haften

 

Ein PKW biegt an einer Ampelkreuzung nach links ab. Dabei kommt es zum Zusammenstoß mit einem im Gegenverkehr befindlichen und geradeaus fahrenden Fahrzeug. Der Geradeaus-Fahrer ist bei „Gelb“ oder bei „Rot“ noch in die Kreuzung eingefahren. Wie ist die Haftungsverteilung?

 

In diesem Fall waren sich die Gerichte uneinig. Während das Landgericht die Haftung beim Linksabbieger allein sah, hat das Oberlandesgericht die Haftung mit 50:50 bewertet. Dies hat der BGH (Urteil vom 07.02.2012, Az. VI ZR 133/11) verworfen.

 

Dabei stellt der BGH fest, dass das OLG zunächst festgestellt hat, dass der Geradeaus-Fahrer auch bei „Gelb“ in die Kreuzung eingefahren sein könnte. Dies allein wäre auch ein Verstoß gegen die StVO, da eine „Gelb“ zeigende Ampel bereits zum Anhalten zwingt, sofern das verkehrssicher möglich ist. Nach Ansicht des BGH geht das OLG aber in der Sache fehl, diese Fehlhandlung des Geradeaus-Fahrers mit dem Fehlverhalten des Linksabbiegers gleichzusetzen. Der Linksabbieger habe grundsätzlich den Vorrang des Gegenverkehrs zu beachten. Insofern treffe ihn hier auch die volle Haftung.

 

 

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