Nutzerwechselgebühr

Eine Mieterin zog Mitte des Jahres 2003 in eine Mietwohnung ein. Im Jahr 2004 wurde Ihr für das Wirtschaftsjahr 2003 die Betriebskostenabrechnung/Heizkostenabrechnung vermittelt, die eine sog. „Nutzerwechselgebühr" in Höhe von € 30,74 enthielt. Diese Gebühr war dem Vermieter vom Abrechnungsunternehmen berechnet worden, wobei der Vermieter wiederum diese Gebühr an die Mieterin weiterreichte.

 

Der Bundesgerichtshof entschied unter dem 14.11.2007 (AZ: VIII ZR 19/07), dass die Nutzergebühren nicht durch den Mieter zu erstatten seien. Diese Gebühren seien keine umlagefähigen Betriebskosten. Nach dem Gesetz seien unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter an dem Grundstück oder aufgrund des bestimmungsgemäßen Gebrauchs laufend entstehen. Entgegen würde die Nutzerwechselgebühr aber nicht wiederkehrend oder in periodischen Zeiträumen, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters anfallen.

 

Mit dieser Entscheidung beendet der BGH einen lange bestehenden Streit über die Frage, wer Nutzerwechselgebühren zu tragen hat. Auch ist die vormalige Praxis zur generellen Umlage der Kosten damit obsolet.

 

Offen bleibt in der Entscheidung, ob ggf. durch Vereinbarung die Übernahme dieser Kosten durch den Mieter geregelt werden kann.

 

Denn führt der BGH aus, dass Nutzerwechselgebühren durch den Vermieter zu tragen sind, soweit nicht anderweitig vertraglich geregelt, so erschließt sich hieraus ggf. die Rechtsansicht des BGH, dass auch im Rahmen von Mietverträgen (Formularmietverträgen) Regelungen getroffen werden können, damit entweder der ein- oder ausziehende Mieter die Nutzerwechselgebühr trägt.

 

Hatte zwar die Vorinstanz derartiges bestätigt, so ging der BGH in seiner Entscheidung hierauf nicht ausdrücklich ein.

 

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