Temporärer Mietmangel

 

Ein zu starkes Aufheizen der Wohnung bei Sonnenbestrahlung kann einen Mietmangel darstellen. Der Mieter kann aber nur in dem Zeitraum die Miete mindern, in der dieser Mangel tatsächlich zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führt. Dies hat der BGH (Urteil vom 15.12.2010, Az. XII ZR 132/09) entschieden.

 

Damit wird nochmals deutlich, dass ein Mangel der Mietsache erst dann zur Minderung berechtigt, wenn auch tatsächlich eine Gebrauchsbeeinträchtigung eintritt. Wird der Mangel derart latent, dass sich die Wohnung im Sommer zu sehr aufheizt, dann ist für die Sommermonate eine Minderung in Ordnung. Führt allerdings die Witterung im Winter dazu, dass kein übermäßiges Aufheizen eintritt, dann kann der Mieter auch nicht mindern.

 

 

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