Zur Strafbarkeit illegaler Straßenrennen mit tödlichem Unfall

 

Die Teilnahme am Straßenverkehr ist an und für sich schon gefährlich genug. Trotzdem gibt es noch Steigerungen. So hatte der BGH (Urt. 20.11.2008 - 4 StR 328/08 -) über die Strafbarkeit von Verkehrsteilnehmern zu entscheiden, die an einem illegalen Beschleunigungsrennen auf öffentlichen Straßen teilgenommen hatten. Im Rahmen dieses Rennens kam es zu einem Unfall eines der beteiligten Fahrzeugs, bei welchem der Beifahrer getötet wurde. Nach Ansicht des Gerichts haben sich die jeweiligen Fahrer der rennbeteiligten Fahrzeuge wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB sowie der andere Beifahrer wegen Beihilfe zu § 315c StGB strafbar gemacht. Letzterer hatte das Rennen mit seiner Handykamera gefilmt.


Entscheidend für die Strafbarkeit war vorliegend die Abgrenzung zwischen strafloser Selbst- und strafbarer Fremdgefährdung. Schließlich gehörte der bei dem Unfall verstorbene Beifahrer der „Rennszene" an und hatte selbst bereits mehrfach als Fahrer und Beifahrer an entsprechenden Beschleunigungsrennen teilgenommen. Zwar hatte sich für das Opfer ein bewusst eingegangenes Risiko realisiert, jedoch ließ das Gericht diesen Umstand nicht ausreichen. Entscheidend hat das Gericht auf den Aspekt der Tatherrschaft abgestellt, die vorliegend dem Fahrer des Unfallfahrzeugs aber auch dem Fahrer des anderen Fahrzeugs oblag. Zudem habe das Opfer nicht in seinen möglichen Tod rechtswirksam einwilligen können. Diese Möglichkeit sehe die Rechtsordnung gerade nicht vor. Eine Rechtfertigung durch Einwilligung kam daher nicht in Betracht.


Die Argumentation des Gerichts ist nachvollziehbar und sicherlich sachgerecht. Beschleunigungsrennen auf Autobahnen oder Bundesstraßen mit hochfrisierten Fahrzeugen sind außerordentlich gefahrenträchtig und haben bei Unfällen oftmals tragische Folgen. Dies gilt es strafrechtlich mit der gebührenden Härte zu ahnden. Dazu kommen natürlich noch, was vielfach vergessen wird, die haftungsrechtlichen Folgen für die überlebenden Beteiligten.