Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Wohngeld

 

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft geriet ein Eigen-tümer, dessen Wohneinheiten vermietet waren, in Insolvenz. Trotz Mieteinnahmen zahlte der Insolvenzverwalter keine Wohngelder, gab die Wohnungen aber auch zunächst nicht frei und meldete schlussendlich Masseunzulänglichkeit an. Die Wohngeldforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Masseunzulänglichkeitsanzeige nahm er in die Masseschuldtabelle auf, zahlte diese allerdings nicht.

 

Die WEG nahm daraufhin den Insolvenzverwalter in Ansehung dieser Umstände persönlich aus § 61 InsO in Anspruch. Der auf Zahlung des Wohngeldes gerichteten Klage gab das Amtsgericht Wedding mit Urteil vom 16.05.2008, Az: 15 a C 36/08, statt.

 

Die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters begründete das Gericht i.S.d. § 61 InsO damit, dass zwar eine Haftung des Insolvenzverwalters für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich ausscheide, deren Entstehung außerhalb seines Einflusses läge und die ihm insoweit nicht zugerechnet werden könnten. Dies wäre allerdings unter Berücksichtigung des geltend gemachten Wohngeldes anders zu sehen. Denn es wäre dem Insolvenz-verwalter unbenommen gewesen, die Mieteinheiten aus der Insolvenzmasse freizugeben, um hiernach die Inanspruchnahme der Leistungen der WEG zu verhindern. Hier hatte aber der Insolvenzverwalter durch die Einziehung der Mieten für die Einheiten Gegenleistungen aus dem Dauerschuldverhältnis „vermietetes Wohneigentum" in Anspruch genommen, so dass auch nicht davon ausgegangen werden könnte, dass der Insolvenzverwalter auf die Entstehung von Forderungen keinen Einfluss hatte.

 

Handelt es sich bei der vorstehenden Entscheidung zwar alleine um ein amtsgerichtliches Urteil, dessen Bestandskraft (= Rechts-kraft) derzeit nicht bekannt ist, so ist die Entscheidung des Amtsgericht Wedding unter Berücksichtigung der wenig ausge-gorenen Insolvenzvorschriften, die auch Wohnungseigentum berühren, zu begrüßen. Der Gesetzgeber, der im Rahmen der seinerzeitigen Neuregelung des Konkursrechtes durch die Einführung der Insolvenzordnung bei Dauerschuldverhältnissen im wesentlichen sein Augenmerk auf mietvertragliche Kompo-nenten richtete, hat insoweit ganz erhebliche Regelungslücken für das „Dauerschuldverhältnis Wohneigentum" hinterlassen und bis heute nicht geschlossen.

 

Insoweit ist die Rechtsprechung des Amtsgerichts Wedding mehr als zu begrüßen und wird sich hoffentlich durchsetzen, damit bei Insolvenzverfahren die Wohnungseigentümergemeinschaft (die meistens ja schon vorher den Insolvenzschuldner subven-tionierte) spätestens mit der Insolvenzeröffnung aus dieser Subventionsfalle (zumindest bei vermieteter Einheit) heraus-kommt.

 

 

zurück