Keine Umsatzsteuer bei vorzeitiger Rückabwicklung eines Leasingvertrages

 

In seiner Entscheidung vom 14. März 2007 hat der VIII. Zivilsenat BGH (Az.: VIII ZR 68/06) dazu ausgeführt, inwieweit Schadensersatz- bzw. Ausgleichsansprüche nach vorzeitiger Kündigung oder Beendigung von Leasingverträgen der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. USt unterliegen.


Der BGH hat diese Frage, anders als einige Instanzgerichte und Teile der Literatur, sowohl in Bezug auf Schadensersatz- als auch - durchaus überraschend - die vertraglichen Ausgleichsansprüche verneint. Des Weiteren hat der Senat auch nicht nach den einzelnen Positionen dieser jeweiligen Ansprüche differenziert. Es ist also ohne Bedeutung, ob es sich um die Zahlung der abgezinsten restlichen Leasingraten oder den Minderwert der zurückgegebenen Leasingsache handelt.

 

 

Entscheidend für die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit ist immer, dass die Leistung gegen Entgelt erbracht worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn jemand nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Für die in der Praxis häufigen Fälle der fristlosen Kündigung von Leasingverträgen (z.B. selbst verschuldeter Totalschaden eines Leasing-PKW) und die daraus resultierenden Folgen hat der BGH dies nunmehr geklärt.

 

Eigentlich abweichend hätte die Entscheidung nach der bisherigen Rechtssprechung des BGH in Bezug auf die vertraglichen Ausgleichsansprüche nach einvernehmlicher Aufhebung oder fristgemäßer Kündigung von Leasingverträgen ausfallen müssen. Hier hat der BGH aber wohl aus Billigkeitsgründen und um eine einheitliche Handhabung für die vorzeitige Abwicklung von Leasingverträgen gewährleisten zu können, eine Kehrtwende vollzogen und ist von seiner bisherigen Auffassung abgerückt.

Die Berechnung des richtigen Schadens oder Ausgleichsanspruchs nach Kündigung oder vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages ist in der Praxis schon schwierig genug und deshalb Anlass unzähliger Gerichtsverfahren. Erfreulich ist daher, dass zumindest ein Teilaspekt nunmehr abschließend geklärt sein dürfte.