Direktionsrecht bei Krankheit


Eine Krankenschwester ist laut Arbeitsvertrag auch verpflichtet, Nacht- und Schichtarbeit zu leisten. Aufgrund einer gesundheitlich bedingten Medikamenteneinnahme ist sie jedoch nicht mehr in der Lage, nachts zu arbeiten, kann aber uneingeschränkt in anderen Schichten eingesetzt werden.

 

Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers erklärt das BAG (Urteil vom 09.04.2014, Az. 10 AZR 637/13), nicht arbeitsunfähig krank sei. Die fehlende Möglichkeit der Erbringung von Nachtschichten führt nicht dazu, dass die Erbringung der gesamten Arbeitsleistung unmöglich geworden ist. Die Arbeitnehmerin ist weiterhin als Krankenschwester uneingeschränkt einsetzbar, nur nicht in den Nachtzeiten. Der Fall einer nur teilweisen Erbringung der Vertragspflicht  seitens der Arbeitnehmerin (welche zur Annahme einer Arbeitsunfähigkeit führen würde) liegt nicht vor, da Nachtarbeit nicht zwingender Bestandteil der vertraglichen Leistungsverpflichtung ist.