Nutzungsausfall auch fürs Fahrrad

 

Das LG Lübeck hat mit Urteil vom 08.07.2011 (Az. 1 S 16/11) entschieden, dass auch für die Zeit der Reparatur eines Fahrrades für die Nichtnutzung desselben Nutzungsausfall gezahlt werden muss. Dabei war es der Auffassung, dass auch der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades einen einsatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann.

 

Es sei nicht unterschiedlich zu bewerten, ob der Geschädigte mit dem Auto oder mit dem Fahrrad zur Arbeit fahre. Hinsichtlich der Höhe des zu leistenden Ersatzes hat sich das Gericht an den üblichen Mietkosten für ein gleichwertiges Fahrrad orientiert.

 

 

 

 

zurück