Grundbucheintragung einer GbR

 

Die Grundbuchfähigkeit einer GbR ist durch die Rechtsprechung des BGH längst geregelt. Streitig war aber immer, in welcher Form die GbR einzutragen ist, da sich insbesondere die Frage stellte, wie die einzelnen Berechtigten am Grundstück in ihrer Stellung in der GbR nachzuweisen sind.

 

Der BGH hat grundsätzlich entschieden (Beschluss vom 28.04.2011, Az. V ZB 194/10), dass die GbR mit ihrem Namen einzutragen ist. Darüber hinaus sind die Namen der Gesellschafter einzutragen. Gegenüber dem Grundbuchamt reicht die Erklärung der Gesellschafter, dass sie alleine die GbR bilden und keine weiteren Gesellschafter existieren. Eines besonderen Nachweises hierfür bedarf es nicht.

 

Damit ist grundsätzlich geklärt, dass die GbR anhand ihrer Gesellschafter einzutragen ist. Eine gesonderte Beurkundung hinsichtlich der GbR ist nicht notwendig. Allerdings bleibt die Frage offen, wie mit der Eintragung umzugehen ist, wenn die Gesellschafter wechseln.

 

 

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