Keine Stichtagsklauseln bei Sonderzahlungen

 

In vielen Unternehmen werden Sonderzahlungen gezahlt, die meist vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängig sind. Das Bundesarbeitsgericht hat nun eine wichtige Grundsatzentscheidung (Urteil vom 12.04.2011, Az. 1 AZR 412/09) hinsichtlich der Frage getroffen, was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zwischenzeitlich beendet wurde.

 

Im vorliegenden Fall war es betriebliche Praxis, dass die Sonderzahlung jeweils im Juli des Folgejahres ausgezahlt wurde. Das Arbeitsverhältnis mit dem betroffenen Arbeitnehmer wurde jedoch schon ordentlich zum 30.06. beendet. Die übrigen Arbeitnehmer erhielten im Folgejahr die Sonderzahlung für das betreffende Jahr. Nur dem betroffenen Arbeitnehmer wurde dies mit der Begründung verweigert, er wäre zum Stichtag 01.07. des Folgejahres nicht mehr im Unternehmen beschäftigt.

 

Das BAG hat dies für rechtswidrig erklärt. Eine solche Stichtagsklausel greift unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers ein. Vielmehr ist der Arbeitnehmer anteilig für die 6 Monate des Berechnungsjahres in die Sonderzahlung mit einzubeziehen.

 

 

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