Kostenverteilung für Berufskleidung

 

BAG, Beschluss vom 13.2.2007- Az. 1 ABR 18/06

 

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber innerhalb ihrer Weisungsbefugnis ihren Mitarbeitern vorgeben, welcher Kleidungsstil im Unternehmen zu tragen ist. Gibt es einen Betriebsrat, so ist dessen Zustimmung gem. § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG erforderlich. Kann kein Konsens erzielt werden, so dürfen Einigungsstellen darüber entscheiden. Fraglich ist jedoch, wer für die Kosten der Arbeitsbekleidung aufzukommen hat. Laut Bundesarbeitsgericht darf solch eine rechtliche Frage nur durch das Gesetz, einen Tarif- oder Arbeitsvertrag geklärt werden. Indirekt kann aber auch schon durch die Bestimmung über die Kleiderordnung eine Kostenentscheidung gefällt werden: Ist z. B. das Tragen von Schutzkleidung aufgrund von Arbeits-schutzverordnungen vorgeschrieben, so trägt der Arbeitgeber die Kosten, um seiner vertraglichen Fürsorgepflicht hinsichtlich des Gefahrenschutzes am Arbeitsplatz nachzukommen. Der Arbeitnehmer kann für diese Kleidungsart bei Eigenbeschaffung auch Aufwendungsersatz verlangen. Eine Kostenbeteiligung ist nur bei zusätzlicher privater Nutzung zulässig. Der Arbeitgeber ist Eigentümer der gestellten Bekleidung. Er hat demnach auf eigene Rechnung für Ersatzbeschaffung, Instandhaltung und Reinigung zu sorgen.

 

Umgekehrt verhält es sich bei Arbeits- und Berufskleidung. Diese wird vom Arbeitnehmer aus Praktikabilitätsgründen, z. B. zur Schonung eigener Bekleidung, getragen. Er muss daher für die Kosten alleine aufkommen.

 

Für vom Arbeitgeber vorgeschriebene Dienstkleidung muss der Arbeitnehmer - ggf. anteilig - (mit)bezahlen, wenn die Kleidung auch für die Verwendung über die Arbeitszeit hinaus geeignet ist und der finanzielle Aufwand nicht im Missverhältnis zur Vergütung steht. Entscheidend sind hier aber tarifliche, betriebliche oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen sowie andere (Unfallverhütungs-) Vorschriften.

 

Arbeitnehmer können Aufwendungen bzw. Beteiligungen steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn die Kleidung überwiegend einen beruflichen Zweck erfüllt. Eine Jahrespauschale in Höhe von 100 € hat das FG Münster anerkannt (Urteil v. 9.2.2002, Az. 1K6432/00E).

 

Die Überlassung nicht privat nutzbarer Kleidung durch den Arbeitgeber gilt gem. § 3 Nr. 31 EStG als steuerfreier Sachbezug. Als steuerpflichtigen Arbeitslohn hingegen stuft der Bundesfinanzhof Kleidung ein, deren berufliche Verwendung nicht erstrangig ist bzw. fern des Betriebszwecks liegt.