Kündigung wegen Krankheit

Ein Gewerbemieter, der einen Mietvertrag bis zum 28.02.2009 befristet abgeschlossen hatte, kündigte wegen einer vermeintlich schweren Krebserkrankung das Mietverhältnis zum 25.09.2007 fristlos. Zur Begründung führte der Mieter aus, dass er aufgrund der schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, die Gewerberäume zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken zu nutzen, so dass hierin ein wichtiger Grund zu sehen sei, der ihn zur Kündigung berechtigen würde.Da der Vermieter die Kündigung nicht akzeptierte, klagte der Mieter auf Feststellung der Wirksamkeit seiner Kündigung, unterlag allerdings (schon im PKH-Verfahren) erstinstanzlich, ebenso wie in der letzten Instanz vor dem OLG Düsseldorf.

 

Insoweit führte das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 25.07.2008 (24 W 23/08) aus, dass die schwere Krebser-krankung - die im Verfahren nicht nachgewiesen war - keinen wichtigen Grund zur Kündigung in mietrechtlicher Sicht darstellen würde.

 

Nach § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB würde nämlich der Mieter das Risiko der Verwendung tragen, gleichgültig aus welchem Grunde er für langfristig angemietete Räume keine Verwendung mehr habe.

 

Hier würde nicht nur der Erhalt der Gesundheit des Mieters im Rahmen dieses Verwendungsrisikos zu berücksichtigen sein, sondern sogar sein Tod, da ja schlussendlich aufgrund der gesetzlichen Konstruktionen das Mietverhältnis dann auf die Erben übergehen würde (§§ 542 Abs. 2, 1922, 1967 BGB).

 

Auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB würde dem vorstehenden Grundsatz der Risikozuweisung nicht entgegenstehen. Das gesetzlich zugewiesene Risiko würde nämlich durch die eingeräumte Möglichkeit einer Untervermietung reduziert. Das Risiko einen Untermieter nicht zu finden, würde insoweit einen Mieter nicht unangemessen benachteiligen und rechtfertigt ebenfalls keine Anpassung der Vertragsbedingungen.

 

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist juristisch stringent, wenngleich sicherlich hart für den schwer erkrankten Mieter.

 

Kommen die Vertragsparteien insofern also aus Gründen der Menschlichkeit nicht zu einer vergleichsweisen Regelung in einer solchen Situation, so bleibt es bei der festgestellten Rechtslage mit den wirtschaftlichen Folgen für den Mieter.