Einwilligung ersetzt richterliche Anordnung einer Blutentnahme

 

Ein Fahrzeugführer wird bei einer Kontrolle mit einem Atemalkoholwert von 4,02 Promille festgestellt. Daraufhin wird eine Blutentnahme angeordnet. Während der Fahrt zur Dienststelle wird dem Betroffenen hinsichtlich des Prozederes der Blutentnahme gesprochen. Nach Aussagen der Polizeibeamten wie auch des die Blutentnahme durchführenden Arztes war der Betroffene jederzeit orientiert. Er unterschrieb die Einwilligungserklärung zur Blutentnahme. Aufgrund des dort festgestellten Wertes erfolgte eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe.

 

Hiergegen wendet sich der Betroffene in den Folgeinstanzen und argumentiert, dass es keine richterliche Anordnung nach § 81a StPO zur Blutentnahme gegeben habe. Nach Ansicht des OLG Jena (Beschluss vom 06.10.2011, Az. 1 Ss 82/11) ist diese auch nicht notwendig, da sie durch die schriftlich fixierte Einwilligung des Betroffenen ersetzt wird. Hierbei kommt es darauf an, dass der Betroffene die Folgen der Blutentnahme an sich realisiert. Ein Überblick über die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen ist nicht notwendig.

 

 

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